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Was darf ausgelagert werden?

Was darf ausgelagert werden? Grundsätzlich sind Aktivitäten und Prozesse auslagerbar, solange dadurch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß § 25a Abs. 1 KWG nicht beeinträchtigt wird. Die Auslagerung darf nicht zu einer Delegation der Verantwortung der Geschäftsleitung an das Auslagerungsunternehmen führen. Die Leitungsaufgaben der Geschäftsleitung sind nicht auslagerbar. Besondere Maßstäbe für Auslagerungsmaßnahmen ergeben sich bei der vollständigen oder teilweisen Auslagerung der besonderen Funktionen Risikocontrolling-Funktion, Compliance-Funktion und Interne Revision. Besondere Maßstäbe können sich ferner aus spezialgesetzlichen Regelungen ergeben, wie z. B. bei Bausparkassen hinsichtlich der Kollektivsteuerung oder bei Pfandbriefbanken hinsichtlich der Deckungsregisterführung und der Deckungsrechnung. Auslagerungen dürfen nicht dazu führen, dass das Institut nur noch als leere Hülle (empty shell) existiert.

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Was darf ausgelagert werden?

Zielgruppe – Was darf ausgelagert werden?

  • Vorstände und Geschäftsführer bei Banken, Finanzdienstleistern, Kapitalanlage- und Fondsgesellschaften, Leasing- und Factoring-Gesellschaften
  • Führungskräfte und Spezialisten aus den Bereichen Auslagerungsmanagement, Risikocontrolling, IT-Compliance, Compliance Beauftragte und Interne Revision

 

Dein Nutzen – Was darf ausgelagert werden?

  • Aufgaben und Pflichten des Auslagerungsbeauftragten
  • Risikoanalyse bei Auslagerungen: „Rote Linien‘‘ kennen
  • Laufende Überwachungspflichten des Auslagerungsbeauftragten

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Dein Vorsprung – Was darf ausgelagert werden?

Jeder Teilnehmer erhält mit dem Seminar folgende S+P-Produkte:

  •  S+P Checkliste „Umsetzung MaRisk + EBA Richtlinie + FISG “
  • Leitfaden für das zentrale Auslagerungsmanagement(Umfang ca. 30 Seiten)
  • Muster – Reporting für Auslagerungsbeauftragte
  • S+P Tool Risk Assessment Auslagerungsmanagement für mehr Prüfungssicherheit

Dein Programm: Was darf ausgelagert werden?

Aufgaben und Pflichten des Auslagerungsbeauftragten

  •  Das Aufgabenspektrum des Outsourcing-Beauftragten
  • Effiziente Kommunikation zwischen Outsourcer und Insourcer:
    • Definition von Eskalationsprozessen
    • Aussagefähiges Management-Reporting
  •  Neue Anforderungen der EBA und des FISG:
    • Abgrenzung von Auslagerung und Fremdbezug nach MaRisk
    • Neue Regeln zu den KWG Anzeigepflichten
    • Anordnungs- und Eingriffsbefugnisse der BaFin

Risikoanalyse bei Auslagerungen: „Rote Linien“ kennen

  • Risikoanalyse im Outsourcing-Prozess
    • Durchführung der qualitativ verschärften Risikoanalyse auf Basis einheitlicher Scoring-Kriterien:
      • Einschätzung von Risikogehalt und Risikokonzentration bei Auslagerungen mehrerer Aktivitäten an einen Dienstleister
      • Maßstäbe für Steuerungs- und Kontrolltätigkeiten und deren Durchführung
      • Prüfungssichere Bewertung von Ausstiegsstrategien und Notfallplänen
  • Definition einer maximalen Schlechtleistung eines externen Dienstleisters

Laufende Überwachungspflichten des Auslagerungsbeauftragten – Was darf ausgelagert werden?

  • MaRisk-Anforderungen an Monitoring- und Kontrollhandlungen
    •  Bewertung von Vertragsgestaltung, Leistungskontrollen und organisatorischer Vorgaben
    • Neue Präzisierung von Zustimmungsvorbehalten und weitreichenden Informationsrechten
    • Neue Vorgaben an Kontroll- und Berichtspflichten des Dienstleisters und des Auslagerungsbeauftragten
    • Exit-Strategie AT9 Tz 6 iVm §25b KWG
  • Optimierung der Kennzahlen zur Risiko- und Performance-Messung
  • To Do’s für die Outsourcer aus Erkenntnissen von Sonderprüfungen
  • SREP und EBA-Vorgaben für die Steuerung der Risiken

 

Teilnehmer haben auch folgende Seminare gebucht:

Auslagerungsmanagement 2.0

E-Learning

Neu als Auflagerungsbeauftragter

Was darf ausgelagert werden?

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