Wann handelt es sich um eine Auslagerung?
Wann handelt es sich um eine Auslagerung? Bei der Bewertung von Auslagerungsvereinbarungen haben Institute und Zahlungsinstitute festzustellen, ob eine Vereinbarung mit einem Dritten unter die Definition einer Auslagerung fällt oder keine Auslagerung darstellt.
Im Rahmen dieser Bewertung sollte berücksichtigt werden, ob die an einen Dienstleister ausgelagerte Funktion (oder ein Teil von ihr) wiederkehrend oder laufend von dem Dienstleister wahrgenommen wird und ob diese Funktion (oder ein Teil derselben) normalerweise in den Anwendungsbereich der Funktionen fallen würde, der realistischerweise von Instituten oder Zahlungsinstituten wahrgenommen würden oder wahrgenommen werden könnten, selbst wenn das Institut oder das Zahlungsinstitut diese Funktion in der Vergangenheit nicht selbst wahrgenommen hat.
Auslagerung: Wann handelt es sich um eine Auslagerung?
Wenn eine Vereinbarung mit einem Dienstleister mehrere Funktionen betrifft, so sollten die Institute und Zahlungsinstitute im Rahmen ihrer Bewertung alle Aspekte der Vereinbarung berücksichtigen; wenn z. B. die erbrachte Dienstleistung sowohl die Bereitstellung von Hardware für die Datenspeicherung als auch die Sicherung von Daten umfasst, sollten diese beiden Aspekte gemeinsam betrachtet werden.
Institute und Zahlungsinstitute haben folgende Fälle als keine Auslagerung einzustufen:
Eine Funktion, die aufgrund von Rechtsvorschriften von einem Dienstleister wahrzunehmen ist, z. B. Abschlussprüfungen.
Marktinformationsdienste (z. B. Bereitstellung von Daten durch Bloomberg, Moody’s, Standard & Poor’s, Fitch).
Globale Netzinfrastrukturen (z. B. Visa, MasterCard)
Clearing- und Abwicklungsvereinbarungen zwischen Clearingstellen, zentralen Gegenparteien und Abwicklungsstellen sowie ihren Mitgliedern.
Globale Nachrichteninfrastrukturen zur Übermittlung von Zahlungsverkehrsdaten, die der Aufsicht durch einschlägige Behörden unterliegen.
Korrespondenzbankdienstleistungen
Erwerb von Dienstleistungen, die anderenfalls nicht vom Institut oder Zahlungsinstitut erbracht würden.
Keine Auslagerung: Erwerb von Dienstleistungen, die nicht vom Institut erbracht werden
Dienstleistungen, die nicht vom Institut erbracht werden, sind als keine Auslagerung einzustufen. Hierzu zählen folgende Leistungen:
Beratung durch einen Architekten,
Bereitstellung eines Rechtsgutachtens und Vertretung vor Gericht und Verwaltungsbehörden,
Reinigung, Gartenarbeiten und Instandhaltung der Räumlichkeiten des Instituts oder Zahlungsinstituts,
medizinische Dienstleistungen,
Wartung von Firmenwagen,
Verpflegungsdienste,
Automatenservices,
Bürodienstleistungen,
Reisedienstleistungen,
Poststellendienste,
Rezeptionskräfte,
Sekretariatskräfte und Telefonisten,
Bezug von Waren wie z. B. Plastikkarten, Kartenlesegeräte, Büromaterial, Computer, Möbel) oder
Bezug von Versorgungsleistungen wie z. B. Strom, Gas, Wasser, Telefon.
Die Teilnehmer haben zum Thema Auslagerungscontrolling folgende Seminare besucht:
MaRisk 6.0 – neue Anforderungen an das Risikomanagement
Auslagerungen im Fokus der Bankenaufsicht
MaRisk-Compliance – BAIT – Interne Revision
Neue MaRisk – Risikotragfähigkeit – SREP – ICAAP
Neue MaRisk – Fahrplan für die Praxis