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Schlagwort: §44 KWG-Prüfung

Was ist zu beachten bei der §44 KWG-Prüfung? Ein Institut, deren Organe und deren Beschäftigte haben der BaFin und der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen. Die BaFin kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten...

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