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Benennung einer zentralen Kontaktperson § 41 ZAG

Benennung einer zentralen Kontaktperson § 41 ZAG – Jetzt online anfragen. Sie planen die Benennung einer Zentralen Kontaktperson nach § 41 ZAG? S+P Compliance Services übernimmt die Aufgaben zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland.

Auslagerung des Geldwäschebeauftragten? Mit S+P Compliance Services erhalten Sie eine passgenaue Lösung für Ihr Unternehmen und Ihr Geschäftsmodell. Für die Einrichtung eines prüfungssicheren Risikomanagements für die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland übernehmen wir als Zentrale Kontaktstelle folgende Aufgaben:

1. Zentrale Kontaktperson § 41 ZAG:

Ein Institut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das im Inland in anderer Form als einer Zweigniederlassung tätig ist, hat der Bundesanstalt auf Anforderung eine zentrale Kontaktperson im Inland zu benennen.

2. Erfüllung der Anforderungen an die Übermittlung von Unterlagen und die Vorlage von Informationen.

3. Als Zentrale Kontaktstelle erleichtern wir die Entwicklung und Umsetzung der Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 8 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849, indem wir den E-Geld- Emittenten oder Zahlungsdienstleister, der S+P benannt hat, über die im Aufnahmemitgliedstaat in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geltenden Anforderungen informieren;

4. S+P beaufsichtigt im Namen des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters, der S+P benannt hat, die effektive Einhaltung der im Aufnahmemitgliedstaat in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geltenden Anforderungen durch die betreffenden Niederlassungen sowie die Strategien, Kontrollen und Verfahren des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters, die gemäß Artikel 8 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 angenommen wurden;

5. S+P informiert den Hauptsitz des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters, der S+P benannt hat, über alle in den betreffenden Niederlassungen festgestellten Verstöße oder Probleme bei der Einhaltung der Vorschriften, einschließlich der Umstände, die die Fähigkeit der Niederlassung beeinträchtigen können, die Strategien und Verfahren des E-Geld- Emittenten oder Zahlungsdienstleisters für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiv anzuwenden, oder die sich anderweitig auf die Risikobewertung des E-Geld-Emittenten oder des Zahlungsdienstleisters auswirken können;

6. S+P stellt im Namen des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters, der S+P benannt hat, sicher, dass Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, wenn die betreffenden Niederlassungen den geltenden Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nicht nachkommen oder die Gefahr besteht, dass diese ihnen nicht nachkommen;

7. S+P stellt im Namen des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters, der S+P benannt hat, sicher, dass die betreffenden Niederlassungen und ihr Personal an Fortbildungsprogrammen im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 teilnehmen;

8. S+P vertritt den E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleister, der S+P benannt hat, im Verkehr mit den zuständigen Behörden und der zentralen Meldestelle des Aufnahmemitgliedstaats.

 

Kontaktstelle §41 ZAG

 

 

#1 Benennung einer zentralen Kontaktperson § 41 ZAG

E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleister können eine zentrale Kontaktstelle benennen, die im Namen des Instituts, das sie benannt hat, sicherstellt, dass die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingehalten werden, und die Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden erleichtert.

Die Mitgliedstaaten können die Benennung einer zentralen Kontaktstelle verlangen, wenn Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten in ihrem Hoheitsgebiet Dienstleistungen über Niederlassungen erbringen, die keine Zweigstellen sind; dies gilt jedoch nicht, wenn die Dienstleistungen ohne eine Niederlassung erbracht werden.

Die Verpflichtung, eine zentrale Kontaktstelle zu benennen, erscheint auch dann gerechtfertigt, wenn ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass mit dem Betrieb einer solchen Niederlassung ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbunden ist, was z. B. auf der Grundlage einer Bewertung des mit bestimmten Kategorien von Zahlungsdienstleistern oder E-Geld-Emittenten verbundenen Risikos der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachgewiesen werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein‘ zu diesem Zweck eine Risikobewertung der einzelnen Institute vorzunehmen.

Wird eine zentrale Kontaktstelle benannt, sollte sie im Namen des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters, der sie benannt hat, sicherstellen, dass seine Niederlassungen den geltenden Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachkommen.

Hierzu sollte die zentrale Kontaktstelle über eine solide Kenntnis der geltenden Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen und die Entwicklung und Umsetzung der Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erleichtern.

Die zentrale Kontaktstelle sollte unter anderem im Verhältnis zwischen dem E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleister, der sie benannt hat, und dessen Niederlassungen sowie im Verhältnis zwischen dem E-Geld- Emittenten oder Zahlungsdienstleister und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Niederlassungen tätig sind, eine zentrale Koordinierungsfunktion übernehmen, um die Beaufsichtigung der Niederlassungen zu erleichtern.

Die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage ihrer Gesamtbewertung der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die mit der Tätigkeit von Zahlungsdienstleistern und E-Geld-Emittenten verbunden sind, die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigstelle niedergelassen sind, entscheiden können, dass zentrale Kontaktstellen in Wahrnehmung ihrer Pflicht zur Gewährleistung der Einhaltung örtlich bestehender Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestimmte zusätzliche Aufgaben übernehmen müssen. Insbesondere könnte es zweckmäßig sein, dass die Mitgliedstaaten von den zentralen Kontaktstellen verlangen, dass sie der Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (im Folgenden „zentrale Meldestelle“) des Aufnahmemitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verpflichtete niedergelassen ist, im Namen des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters verdächtige Transaktionen melden.

 

#2 EU Delegierten Verordnung 2018/1108 zur Benennung zentralen Kontaktstellen für E-Geld Emittenten und Zahlungsdienstleister

Mit DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1108 DER KOMMISSION vom 7. Mai 2018 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards wurden die Kriterien für die Benennung zentraler Kontaktstellen für E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleister sowie ihrer Aufgaben festgelegt.

 

#3 Artikel 3 regelt die Kriterien für die Benennung einer zentralen Kontaktstelle

Die Aufnahmemitgliedstaaten können E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleister, die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigstelle niedergelassen sind und deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, verpflichten, eine zentrale Kontaktstelle zu benennen, wenn eines der folgenden Kriterien gegeben ist:

  1. a) Der E-Geld-Emittent oder der Zahlungsdienstleister unterhält mindestens zehn Niederlassungen.
  2. b) Der Gesamtbetrag des ausgegebenen und zurückgenommenen E-Gelds oder der Gesamtwert der von den Niederlassungen ausgeführten Zahlungsvorgänge wird pro Geschäftsjahr voraussichtlich 3 Mio. EUR übersteigen oder überstieg im vorausgegangenen Geschäftsjahr 3 Mio. EUR.

Unbeschadet dieser Kriterien können die Aufnahmemitgliedstaaten von bestimmten Kategorien von E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleistern, die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigstelle niedergelassen sind und deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, verlangen, dass sie eine zentrale Kontaktstelle benennen, wenn dies in Anbetracht des mit dem Betrieb der Niederlassungen verbundenen Risikos der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung angemessen ist.

 

Die Aufnahmemitgliedstaaten stützen ihre Bewertung des mit dem Betrieb der Niederlassungen verbundenen Risikos der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung auf die Ergebnisse der Risikobewertungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 sowie auf andere glaubwürdige und zuverlässige Quellen, die ihnen zur Verfügung stehen.

Im Rahmen dieser Bewertung berücksichtigen die Aufnahmemitgliedstaaten mindestens folgende Kriterien:

  • das mit der Art der angebotenen Produkte und Dienstleistungen und den genutzten Vertriebskanälen verbundene Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
  • das mit den Arten von Kunden verbundene Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
  • das aufgrund der Prävalenz gelegentlicher Transaktionen gegenüber etablierten Geschäftsbeziehungen bestehende Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
  • das mit den bedienten Ländern und geografischen Gebieten verbundene Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

 

Unbeschadet dieser Kriterin kann ein Aufnahmemitgliedstaat ausnahmsweise seine zuständige Behörde ermächtigen, von einem E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleister, der in seinem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigstelle niedergelassen ist und dessen Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, zu verlangen, dass er eine zentrale Kontaktstelle benennt, wenn der Aufnahmemitgliedstaat berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass mit den Niederlassungen dieses E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters ein hohes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verbunden ist.

 

#4 Artikel 4 regelt die Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die zentrale Kontaktstelle stellt sicher‘ dass Niederlassungen im Sinne des Artikels 45 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 den Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachkommen.

Hierzu obliegen der zentralen Kontaktstelle folgende Aufgaben:

  1. Sie erleichtert die Entwicklung und Umsetzung der Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 8 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849, indem sie den E-Geld- Emittenten oder Zahlungsdienstleister, der sie benannt hat, über die im Aufnahmemitgliedstaat in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geltenden Anforderungen informiert;
  2. sie beaufsichtigt im Namen des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters, der sie benannt hat, die effektive Einhaltung der im Aufnahmemitgliedstaat in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geltenden Anforderungen durch die betreffenden Niederlassungen sowie die Strategien, Kontrollen und Verfahren des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters, die gemäß Artikel 8 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 angenommen wurden;
  3. sie informiert den Hauptsitz des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters, der sie benannt hat, über alle in den betreffenden Niederlassungen festgestellten Verstöße oder Probleme bei der Einhaltung der Vorschriften, einschließlich der Umstände, die die Fähigkeit der Niederlassung beeinträchtigen können, die Strategien und Verfahren des E-Geld- Emittenten oder Zahlungsdienstleisters für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiv anzuwenden, oder die sich anderweitig auf die Risikobewertung des E-Geld-Emittenten oder des Zahlungsdienstleisters auswirken können;
  4. sie stellt im Namen des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters, der sie benannt hat, sicher, dass Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, wenn die betreffenden Niederlassungen den geltenden Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nicht nachkommen oder die Gefahr besteht, dass sie ihnen nicht nachkommen;
  5. sie stellt im Namen des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters, der sie benannt hat, sicher, dass die betreffenden Niederlassungen und ihr Personal an Fortbildungsprogrammen im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 teilnehmen;
  6. sie vertritt den E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleister, der sie benannt hat, im Verkehr mit den zuständigen Behörden und der zentralen Meldestelle des Aufnahmemitgliedstaats.

 

#5 Artikel 5 Erleichterungen zur Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats

Die zentralen Kontaktstellen erleichtern den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Beaufsichtigung von Niederlassungen im Sinne des Artikels 45 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/849.

Hierzu wird die zentrale Kontaktstelle im Namen des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters, der sie benannt hat, wie folgt tätig:

  • Sie vertritt den E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleister, der sie benannt hat, im Verkehr mit den zuständigen Behörden;
  • sie greift auf Informationen im Besitz der betreffenden Niederlassungen zu;
  • sie reagiert auf alle Ersuchen der zuständigen Behörden in Bezug auf die Tätigkeit der betreffenden Niederlassungen, sie stellt den zuständigen Behörden relevante Informationen, die sich im Besitz des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters, der sie benannt hat, oder der betreffenden Niederlassungen befinden, bereit und erstattet gegebenenfalls regelmäßig Bericht;
  • sie erleichtert auf Verlangen der zuständigen Behörden Vor-Ort-Prüfungen in den betreffenden Niederlassungen.

 

#6 Artikel 6 Zusätzliche Aufgaben einer zentralen Kontaktstelle

Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Aufgaben können die Aufnahmemitgliedstaaten die zentralen Kontaktstellen dazu verpflichten, im Namen des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters, der sie benannt hat, eine oder mehrere der folgenden Aufgaben wahrzunehmen:

  • gemäß den nationalen Rechtvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zur Umsetzung von Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 Bericht zu erstatten;
  • auf alle Ersuchen der zentralen Meldestelle im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Niederlassungen gemäß Artikel 45 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 zu reagieren und der Meldestelle einschlägige Informationen in Bezug auf die betreffenden Niederlassungen zur Verfügung zu stellen;
  • unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der Transaktionen des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters im Aufnahmemitgliedstaat gegebenenfalls Prüfungen vorzunehmen, um verdächtige Transaktionen festzustellen.

 

Die Aufnahmemitgliedstaaten können zentrale Kontaktstellen dazu verpflichten, eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten zusätzlichen Aufgaben wahrzunehmen, wenn diese zusätzlichen Aufgaben dem Gesamtrisiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entsprechen, das von der Tätigkeit der betreffenden Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten ausgeht‘ die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigstelle niedergelassen sind.

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